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Rechtliche Themen

Jeder hat das Recht auf Wissen und sollte dieses auch bewusst nutzen…

Muss ich meinen Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft informieren? Darf ich das Kraftwerk überall montieren? Gibt es Zuschüsse? Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und profitieren Sie in vollem Umfang von Ihrem Mini-PV Kraftwerk.

Bei weiteren Fragen speziell für ihre Situation, kontaktieren Sie uns gerne per Mail oder Telefon.

Muss ich für den Betrieb meines steckbaren Solagerätes ein Gewerbe anmelden?

Nein, das ist nur nötig wenn EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. (Selbst wenn die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, muss in vielen Fällen kein Gewerbe angemeldet werden.)

Was kann passieren wenn ich mein steckbares Solargerät nicht bei der Bundesnetzagentur anmelde?

Sollte die Bundesnetzagentur steckbare Photovoltaik-Module als meldepflichtig ansehen, könnte theoretisch ein Bußgeld verhängt werden. Praktisch ist das aber kaum umsetzbar. Wer dieses Risiko ausschließen möchte, sollte das Balkonkraftwerk anmelden beim Marktstammdatenregister. Der Aufwand ist überschaubar klein.

Müssen steckbare Solargeräte bei dem eigenen Netzbetreiber angemeldet oder abgestimmt werden?

Falls das steckbare Solar-Gerät eine Eigenanlage nach NAV darstellt, hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber vor der Errichtung Mitteilung zu machen.

Falls durch das steckbare Solar-Gerät eine Netzrückspeisung auftritt, muss sich der Anschlussnehmer oder -nutzer mit dem Netzbetreiber abstimmen, um eine Verfälschung der Messung zu verhindern. In Österreich gibt es ein Meldeverfahren für steckbare Solar-Geräte, bei vielen Deutschen Netzbetreibern ebenfalls. Wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer bei dieser Meldung den Schutz vor Rückspannungen mittels Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz nach VDE-AR-N 4105 nachweist, kann der Netzbetreiber den Anschluss nicht unterbinden. Darüber hinaus gibt es in Deutschland keine allgemeingültigen Vorgaben. Voraussichtlich wird aber ein Meldeverfahren in die kommende VDE-AR-N-4105 aufgenommen.

Müssen steckbare Solargeräte bei der Bundesnetzagentur bzw. beim Marktstammdatenregister angemeldet werden?

Bei Photovoltaik-Modulen, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, entfällt nach die Pflicht zur Registrierung. Falls das Mini-PV Kraftwerk eine Einheit im Sinne des Marktstammdatenregisters darstellt und in das öffentliche Netz einspeist, besteht nach MaStRV die Pflicht zur Registrierung. Wir empfehlen die Anmeldung.

Kann ich mein Balkonkraftwerk überall montieren?

Unter energetischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sollte das Mini-PV Kraftwerk in Richtung des unverschatteten Himmels blicken. Ein 370 Watt-Modul würde bei einer Ausrichtung gegen Süden die größte Stromkostenreduktion bringen. (Auch bei anderen Ausrichtungen können die Investitionskosten des Mini-PV Kraftwerks unter den Kosten für Netzstrombezug liegen.)

Die eingesetzten Materialien und Haltesysteme müssen zum Einsatzort passen.

Wie kann die 70 %-Regel eingehalten werden?

Dies ist nicht abschließend geklärt. Anerkannt ist eine Überauslegung des PV-Moduls (z. B. 300 W PV-Modul an 210 W Wechselrichter) oder die Reduktion der Einspeiseleistung. Theoretisch kann hierfür auch die Grundlast herangezogen werden.

Kann der Netzbetreiber den Betrieb eines Mini-PV Kraftwerkes verbieten?

Nein. Das ginge nur, wenn der Netzbetreiber eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen kann. Wenn der Wechselrichter die Normen (VDE AR-N 4100 und die VDE-AR-N 4105) für fest installierte Photovoltaikanlagen einhält, ist dies jedoch ausgeschlossen. Grundsätzlich endet die Zugriffsmöglichkeit des Netzbetreibers hinter dem Zähler, soweit keine Änderungen der technischen (elektrischen) Gebäudeausrüstung selbst vorgenommen werden.